Grund­sätze

Im Jahr 2009 hat der Bundes­tag die UN-Kon­ven­tion über die Rechte von Menschen mit Behin­derungen rati­fi­ziert. Damit ver­ändert sich auch für das deutsche Schul­wesen die Sicht­weise, mit der be­hin­der­te Kinder unter­richtet werden. Wir leisten einen schritt­wei­sen Beitrag zu diesem Umbau.

Zunehm­end werden Kinder und Jugend­liche mit sonder­pädago­gischem Förder­bedarf als dazu gehörend betrach­tet. Für den schul­ischen Bereich ist mit der Behin­derten­rechts­konven­tion der Begriff der “Inklu­sion” ein­ge­bracht worden. Dabei soll dieser Begriff ein Umdenken im Umgang mit be­hin­der­ten und nicht­be­hinder­ten Menschen bewirken. So soll sich der Fokus von der bisher mehr oder weniger prak­tizier­ten Inte­gration hin zur Inklu­sion entwick­eln. Denn während Inte­gration bedeutet, be­hin­der­te Menschen in vor­han­dene Struk­turen ein­zu­passen, meint Inklu­sion um­ge­kehrt die An­pas­sung der Bil­dungs­insti­tutio­nen an die Be­dürf­nis­se be­hin­der­ter Menschen.

Mit der neuen Be­griff­lich­keit soll sich also ein Pers­pektiv­wandel voll­ziehen. Für den schu­lisch­en Bereich sind die Bestim­mungen zu § 24 (Bildung) von Bedeu­tung. Die Behin­derten­rechts­konven­tion betont hier ins­beson­dere das Recht be­hin­der­ter Menschen auf Zugang zu einer integra­tiven Be­schu­lung in Grund­schulen und in weiter­führen­den Schulen.