Im Jahr 2009 hat der Bundestag die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Damit verändert sich auch für das deutsche Schulwesen die Sichtweise, mit der behinderte Kinder unterrichtet werden. Wir leisten einen schrittweisen Beitrag zu diesem Umbau.
Zunehmend werden Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf als dazu gehörend betrachtet. Für den schulischen Bereich ist mit der Behindertenrechtskonvention der Begriff der “Inklusion” eingebracht worden. Dabei soll dieser Begriff ein Umdenken im Umgang mit behinderten und nichtbehinderten Menschen bewirken. So soll sich der Fokus von der bisher mehr oder weniger praktizierten Integration hin zur Inklusion entwickeln. Denn während Integration bedeutet, behinderte Menschen in vorhandene Strukturen einzupassen, meint Inklusion umgekehrt die Anpassung der Bildungsinstitutionen an die Bedürfnisse behinderter Menschen.
Mit der neuen Begrifflichkeit soll sich also ein Perspektivwandel vollziehen. Für den schulischen Bereich sind die Bestimmungen zu § 24 (Bildung) von Bedeutung. Die Behindertenrechtskonvention betont hier insbesondere das Recht behinderter Menschen auf Zugang zu einer integrativen Beschulung in Grundschulen und in weiterführenden Schulen.